Satzung
Satzung des Schachvereins Schorndorf
§ 1
Der Verein führt den Namen "Schachverein Schorndorf";
nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Schorndorf im Remstal.
§ 2
(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Schachsports, insbesondere durch die Teilnahme
an Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften des Württembergischen Schachverbandes.
(2) Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Schachverband und strebt die Mitgliedschaft
im Württembergischen Landessportbund an.
§ 4
(1) Mitglied kann durch schriftlichen Antrag jeder werden, der das 7. Lebensjahr vollendet
hat. Jugendliche bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Kündigung zum Monatsletzten
b) Tod des Mitglieds
c) Auschluss durch den Vorstand bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsdisziplin.
§ 5
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Schorndorf
zur Weitergabe an einen Nachfolgeverein, der steuerlich als gemeinnützig anerkannt sein muss.
Bildet sich innerhalb von fünf Jahren kein Nachfolgeverein, soll das Vermögen an den nächstgelegen,
steuerlich als gemeinnützig anerkannten Schachverein fallen.
§ 6
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Hauptversammlung bestimmt.
Der Mitgliedsbeitrag ist dem Vereinskassierer zu überbringen.
(2) Sollte ein Mitglied länger als sechs Monate trotz schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung
im Rückstand sein, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen.
§ 7
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Wird ein 2. Vorsitzender gewählt, vertreten
beide den Verein jeweils einzeln nach innen und außen.
(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt für ein Jahr. Verzögert sich die Neuwahl, bleibt der bisherige
Vorstand geschäftsführend im Amt.
§ 8
(1) Die Hauptversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
schriftlich mindestens acht Tage zuvor.
(2) Der Vorstand oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Passives Wahlrecht haben jedoch lediglich die
volljährigen Mitglieder.
(4) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Sie entscheidet außer in den gesetzlich anders geregelten Fällen mit einfacher Mehrheit.
Wahlen erfolgen offen.
(5) Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Änderung der Satzung, die nur mit einer Mehrheit von 3/4 der bei der Hauptversammlung
anwesenden Stimmberechtigten zulässig ist.
c) Auflösung des Vereins, die der Zustimmung von 3/4 der bei der Hauptversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder bedarf.
(6) Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen
ist von dem vor der Hauptversammlung bestimmten Schriftführer ein Protokoll zu fertigen,
das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9
Die Satzung wurde am 9.5.1985 beschlossen.
Der Webmaster haftet ausdrücklich nicht für die Vollständigkeit und richtige Wiedergabe der Satzung.
Die Satzung kann im Amtsgericht der Stadt Schorndorf eingesehen werden.